In der Bundesverfassung steht bereits in der Präambel:

  • Im Namen Gottes des Allmächtigen!
  • Verantwortung gegenüber der Schöpfung
  • Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken
  • gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung
  • Verantwortung gegen- über den künftigen Generationen
  • die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen

Bereits dieses ist in Bezug auf 5G-Technologie und die Volks-Gesundheit reine Willkür und spottet jeder Ethik.

BV Art. 41

1 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass:

 

  • jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; 5G nimmt diese
  • für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; mit 5G wird dem zuwider gehandelt
  • Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
  • Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedin- gungen bestreiten können; Krank durch 5G, kann dem nicht genüge geleistet werden
  • Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; 5G sind keine tragbaren Bedingungen mehr
  • Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; kann wegen 5G nicht mehr gewährleistet werden.
  • Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden. 5G wird der kriminellen Integration dienen.
  • jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. 5G wird das nicht mehr gewähren können.
  • Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. Hier wird bereits gemäss Mittel gekürzt ! an hat also bereits . auf Verfassungsebene vorgesorgt: im Fall der Fälle.
  • Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

BV Art. 118 Schutz der Gesundheit

  • 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der
  • Gesundheit. 5G also klarer Verstoss gegen die Gesundheit, gegen die BV
  • 2 Er erlässt Vorschriften über:
  • a. den Umgang mit .... Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
  • b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; NEIN 5G fördert diese Krankheiten sogar bewusst, indem Warnungen ignoriert werden mit Vorsatz!!!
  • c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.  Ha, ha, ha soll das ein Witz sein?

BV Art. 118ᵇ⁵⁸ Forschung am Menschen

  • 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung. 5G arbeitet klar, bewiesenermassen dagegen und gefährdet die Gesundheit!!!

Es ist müssig, weiter über die Verletzungen der Bundesverfassung zu lamentieren. 

 

Wenn ich Dir einen Zahn rausschlage, ist das klare Körperverletzung und wird geahndet, verurteilt und Strafe vollzogen. Was soll bei solch massiver Gesundheits-Schädigung mit dem Verursacher geschehen?

 

Schauen wir uns doch einmal den Tatbestand der »Körperverletzung« in den verschiedensten Situationen genauer an:

 

Körperverletzung: StGB 122 ff

 

Der Betrieb eines Funknetzes wie 2G, 3G, 4G, 5, verstösst gleich gegen alle Varianten

 

Einfache Körperverletzung als Angriff auf die körperliche Integrität

 

überschreitet den objektiven Tatbestand der Körperverletzung als Angriff auf die körperliche Integrität über das gesellschaftlich geduldete Mass und überschreitet die Grenze, sodass gesundheitsschädigend beurteilt werden kann = schwere Körperverletzung.

 

überschreitet den subjektiven Tatbestand mit Wissen und Wille, also vorsätzlich (man setzt die Technologie ein, weil man ja gerade um deren Gefährlichkeit weiss, sie aber verdunkelt)

 

Nun zur Erfüllung als Offizial-Delikt, weil wiederholt, sogar dauernd (24std und 365 Tage), unter Obhut (weil Bundesverfassung den Schutz der Integrität der Menschen garantiert), Wehrlos, weil man sich nicht dagegen wehren kann, (alle Bedingungen sind erfüllt!)

 

Dabei werden noch zusätzlich Abgrenzungen erwähnt, wenn Gesundheitsschädigung erfolgt, also Strafmass-Erhöhung.

 

Drohung und Nötigung Art. StGB 180 - 182

 

Drohung oder Nötigung etwas zu tun oder zu unterlassen ist eine Freiheitsberaubung oder Einschränkung  der Handlungsfreiheit. Wenn man krankgemacht wird, schränkt sich die Freiheit und die Handlungsfähigkeit ein.

 

Schrecken der Bevölkerung Art. 258 StGB

 

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso gilt das mehrfache absichtliche Verschweigen einer Gefahr noch verstärkt mit  Profitschlagung aus dem Verbrechen.

 

Entsprechend beteiligen sich alle Institutionen, von der Entwicklung, Gesetzgebung, Gesundheitsprüfung, Zulassung, Vermarktung, Bewerbung, Verkauf, Service und Unterhalt, wie Inkasso der Beihilfe zu oben genannten Verbrechen.

 

»Eine Krähe hackt der andern kein Auge aus« oder mit andern Worten der Polit-, Justiz- und Wirtschafts-Filz haben bis anhin noch keine wegweisenden Urteile gesprochen, auf welche man sich berufen könnte. Beispiele in Prozessen gegen Pharma oder Schulmedizin wegen Impfschäden. Der etablierte und indoctrinierte und ethisch sehr fragwürdige Status-Quo der genannten Lebensbereiche sind dermassen verankert und werden erpressbar gefügig gemacht, dass kaum nach Recht sondern nur nach Willkür ge- und verurteilt wird.