Masern-Virus ohne wissenschaftliche Grundlage

Im fünfjährigen „Masern-Virus-Prozess“ bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 1.12.2016 das sensationelle Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.2.2016. Ab dem 1.12.2016 ist in Deutschland höchstrichterliche Rechtsprechung, dass alle Behauptungen zur Ansteckung von Masern, zu Masern-Impfungen und zum Masern-Virus keine wissenschaftliche Grundlage haben. Die höchstrichterlich bestätigte Urteilsbegründung beinhaltet die klare Benennung von Fakten, die nicht nur alle Behauptungen zur Ansteckung von Masern, zu Masern-Impfungen und zum Masern-Virus widerlegen, sondern über alle sog. „krankmachenden Viren“ und Impfungen. Jetzt wartet die Welt auf ein erstes Gerichtsverfahren, in dem diese höchstrichterliche Rechtsprechung eingebracht wird, mit der ein Impfzwang, ein Schulausschluss, ein Eingriff ins Elternrecht oder in das Recht auf freie Berufswahl abgewehrt, die Anerkennung eines Impfschadens oder die Unhaltbarkeit der staatlichen Impf-Empfehlungen eingeklagt wird. Das kann und soll – zuerst in Deutschland und dann global – zum Eingeständnis der Fehlentwicklungen in der Medizin und zum Beginn einer tatsächlich wissenschaftlichen, öffentlichen Gesundheitslehre führen. Die Grundlagen hierfür sind gelegt.

 

Am 24.11.2011 hatte ich einen Preis von 100.000 € für eine wissenschaftliche Publikation ausgesetzt, in der die behauptete Existenz des „Masern-Virus“ bewiesen wird. Dieses Preisausschreiben löste den „Wetten, dass es kein Masern-Virus-gibt-Prozess“ aus. Die mediale Vorverurteilung war gewaltig. Das „erkennende“ Gericht, das Landgericht (LG) Ravensburg, geriet dadurch unter Druck und der Vorsitzende Richter Matthias Schneider in Panik.

Mittels Überdehnung von Recht und Gesetz und Ignorierens aller schriftlich vorgebrachten Tatsachen, fällte Richter Schneider am 12.3.2015, im ersten Teil der mündlichen Verhandlung, noch vor Verabschiedung des Gutachters und vor den gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Schritten eines Zivilverfahrens, ein sog. Stuhlurteil. Stuhlurteile sind Urteile ohne die ansonsten vorgegebene notwendige Bedenkzeit des Gerichts und der Parteien. Stuhlurteile dürfen im Zivilrecht nur bei sehr einfachen und eindeutigen Sachverhalten gefällt werden.

 

Damit verhinderte das LG Ravensburg, dass ich in der gesetzlich geregelten Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung, mittels der vorbereite- ten Dokumentationen, über deren Einbringung das Gericht durch meine Anwälte informiert wurde, alle Aussagen des gerichtlich bestellten Gutachters widerlegen konnte. Diese Widerlegung geschah deswegen später und kostenintensiv erst im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Hätte ich die hierfür notwendig gewordenen riesigen Geldsummen von über 150.000 € nicht innerhalb kürzester Zeit aufbringen und einzahlen können, wäre es nicht zum Berufungsverfahren und zum Gang vor den Bundesgerichtshof gekommen. Ohne viel Geld bekommt man in Deutschland schwerlich Recht.

Das LG Ravensburg verhinderte mit dem überfallartigen „Stuhlurteil“ die Möglichkeit: „Die Partei- en verhandeln streitig zum Beweisergebnis“ wie es fälschlicherweise im Protokoll der Verhandlung steht, ohne dass eine ordentliche Beweisaufnahme durchgeführt und abgeschlossen wurde und ohne dass auch die Nebenklage des Klägers verhandelt worden ist. Der Kläger behauptete eine Beleidigung, weswegen ich ihm 492,54 € plus Zinsen zahlen soll, ohne dass die angebliche Beleidung gerichtlich festgestellt und verhandelt wurde. Mit dem in Panik gefällten, unzulässigen Stuhlurteil – die Beisitzerin und Berichterstatterin des Gerichts stellte während der Gutachterbefragung die entscheidenden und den Gutachter widerlegenden Fragen – verhinderte Richter Schneider, dass ich die vorbereiteten Anträge stellen und meine Widerlegungen zur Aussage des Gutachters vorlegen konnte.

 

Vorsorglich verbot mir der Vorsitzende Richter Matthias Schneider gleich zu Beginn der Verhandlung, dass ich selbst dem Gutachter Fragen stellen durfte. Dabei wusste der Richter, dass ich wissenschaftlich publizierte Fachkenntnis im zu verhandelnden Gebiet der Virologie vorzuweisen habe und der fachfremde gerichtliche Gutachter keinerlei wissenschaftlich publizierte Fachkenntnis auf dem Gebiet der Virologie vorzuweisen hat.

Der Richter verurteilte mich, das ausgesetzte Preisgeld von 100.000 € nebst hohen Zinsen, nebst allen Auslagen und den hohen Gutachterkosten zu zahlen. Der Richter verfügte zudem, dass der Kläger diese Summen einfordern kann, auch wenn ich in Berufung gehe. Der Kläger tat dies sofort und mit maximal möglichem Aufwand. Er beantragte hierfür sogar einen Haftbefehl und behauptete öffentlich wahrheitswidrig, dass dieser wirksam geworden wäre. Dabei hat der Kläger selbst die Sicherheit nicht aufgebracht, die das Gesetz fordert, um ein vorläufig vollstreckbares Urteil einzufordern.

Dieses „grobe Fehlurteil“ des LGs Ravensburg wurde am 16.2.2016 aufgrund meiner erfolgreichen Berufung vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart auf- gehoben. Der Kläger hat bis heute (28.2.2017: Stand der Drucklegung) die von mir eingezahlten 121.000 € nicht freigegeben und die Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten nicht bezahlt, obwohl das Urteil des OLG Stuttgart vom 16.2.2016 durch den Beschluss des BGHs vom 1.12.2016 rechtskräftig wurde.

 

Schwierige Aufgabe des Oberlandesgerichts Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, das meiner Berufung „vollumfänglich“ stattgab, hatte eine schwierige Aufgabe. Wie konnte das OLG gleichzeitig mit meinem Freispruch das Ansehen der Justiz, das der Kollegen in Ravensburg, das des gerichtlich bestellten Gutachters, Prof. Dr. Dr. Andreas Podbielski, und vor allem das von Prof. Annette Mankertz vom Robert Koch-Institut (RKI) wahren? Mit dem Urteil hat das OLG Stuttgart versucht, alle Beteiligten zu schützen – außer den Kläger, den Arzt Dr. med. Bardens, der den geballten Unmut des Gerichts zu spüren bekam.

Das Gericht versuchte den Spagat und schrieb Weltgeschichte. Es entlarvte elegant, jetzt rechtswirksam, den Irrglauben an das „Masern-Virus“, an die Übertragbarkeit von „Masern“ und an die Möglichkeit und Wirksamkeit der sog. „Masern-Impfungen.“ Nicht zwischen den Zeilen, sondern in den Zeilen des Urteils sind die Fakten zu lesen, dass alle Behauptungen zu allen krankmachenden Viren widerlegt sind.

Das OLG Stuttgart hatte bei der Formulierung des Urteils mehrere Probleme mit den vorgebrachten Tatsachen. Einige versuchte es juristisch zu neutralisieren, einige stellte es einfach so, unkommentiert in den Raum, ohne sie rechtlich zu werten. Zum Beispiel sind alle schriftlichen und mündlichen Aussagen des gerichtlichen Gutachters, Prof. Podbielski, auf denen das gesamte Verfahren ruht, offensichtlich und nach- gewiesen falsch.1 In meiner Berufung habe ich alle Aussagen des Gutachters widerlegt. Zudem beinhaltete die Berufung fünf Gutachten, welches jedes für sich die Aussagen von Prof. Podbielski widerlegt. Im vierten Gutachten wird bestätigt, dass Prof. Podbielski als bloßer Bakteriologe keinerlei praktische und publizierte Kompetenz auf dem Gebiet der Virologie hat. Er hätte nie als Gutachter eingesetzt werden dürfen.

 

Ein weiteres Problem der Richter am OLG, die optimal auf das Verfahren vorbereitet und offensichtlich entspannt waren, war: Der wissenschaftliche Gegenbeweis zu den Existenzbehauptungen des „Masern-Virus“ in Form des fünften Gutachtens. Dieses Gutachten widerlegt eindeutig alle existieren- den Existenzbehauptungen eines „Masern-Virus.“ Ich verweise hierfür auf das fünfte Gutachten in der Berufung, das Gegenbeweis-Gutachten und meine Ausführungen dazu in dieser Ausgabe Nr. 2/2017 von WissenschafftPlus.

Ein großes Problem, das das OLG Stuttgart vergeblich zu lösen versuchte, wird dem Gericht auch in Zukunft anhängen. Es ist die Tatsache, dass sich der Pro-Virus-Gutachter, Prof. Podbielski, in der Verhandlung am Landgericht Ravensburg selbst widerlegte. Im Kreuzfeuer der Fragen der berichterstattenden Richterin Dr. Anna-Maria Brutscher gestand er ein, dass seine früheren schriftlichen und zentralen Aussagen zum „Masern-Virus“ falsch sind. Diese zentrale und gerichtlich protokollierte Widerlegung des Gutachters durch sich selbst, unterdrückte das OLG Stuttgart im Urteil genauso wie es das LG Ravensburg tat.

Diese wichtige und einzig wahre Tatsachenaussage von Prof. Podbielski im Protokoll der Verhandlung vom 12.3.2015 wurde nicht entfernt oder verändert. Das OLG Stuttgart musste diese Tatsache unterdrücken, um den Gutachter und das Landgericht Ravensburg vor möglichen negativen Folgen zu schützen, obwohl diese „Widerlegung des Gutachters durch sich selbst“ in der „zulässigen“ Berufung mehrfach, explizit und eindeutig vorgebracht ist.

 

Ein genialer Schachzug des Gerichts dagegen war der Umgang mit der konkretesten Widerlegung der Existenzbehauptungen des „Masern-Virus“ durch das Robert Koch-Institut (RKI). Das RKI, die höchste staatliche und wissenschaftliche Autorität auf dem Gebiet der Infektionsbehauptungen, widerlegte durch ein in das Verfahren eingeführtes Dokument alle Existenzbehauptungen zum „Masern-Virus.“ Das RKI in der Person von Frau Prof. Dr. Annette Mankertz, Leiterin des Nationalen Referenzinstituts für Masern am RKI, widerlegte mit seiner Aussage zum „Masern-Virus“ gleichzeitig auch die bisherigen Behauptungen der Regierungsstellen, dass „Masern-Impfungen“ gut verträglich sind und keine Nebenwirkungen haben (siehe unten).

Der Gutachter, Prof. Podbielski, widerlegte mit seinen Ausführungen zu besagtem Dokument des RKIs nicht nur die Existenz-Behauptungen des „Masern-Virus“, sondern gleichzeitig die angeblich „wissenschaftliche“ Beweisführung aller „krankmachenden Viren“ (siehe unten). Das OLG Stuttgart entschied, diese Sachverhalte zu erwähnen, aber nicht zu bewerten und nicht zu verwerten. Das Gericht hoffte, dass niemand das Urteil liest. Zur Ablenkung hat das Gericht den Medien nach Abschluss der Verhandlung, rechtlich irrelevante, mundgerechte Brocken vorgeworfen, die geschluckt und unverdaut wiedergegeben wurden.

 

Vorgänge am 16.2.2016 vor dem OLG Stuttgart

So geschahen am 16.2.2016 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart interessante Dinge, über die die Medien nicht berichteten. Zu Beginn der Verhandlung kritisierte der Vorsitzende Richter Karl-Heinz Oleschkewitz den Kläger, dass dieser durch Klageerhebung und Aufrechterhaltung der Klage höchst unverantwortlich handle. Das Gericht wies dem Kläger, dem Arzt Dr. med. David Bardens aus Homburg nach, dass er die sechs Publikationen, die den Beweis des „Masern-Virus“ enthalten sollen und die er vor dem Landgericht Ravensburg als Beweis für die Existenz des Masern-Virus benannte, selbst nicht gelesen hat. Bardens gestand.

In der schriftlichen Urteilsbegründung, die das OLG Stuttgart auf seiner Homepage im Internet veröffentlichte,2 ging das Gericht noch einen Schritt weiter. Es benennt unter Ziffer 30 des Urteils die Tatsache, dass der Kläger dem Landgericht Ravensburg, das mich verurteilte, die sechs Publikationen nicht vorlegte. Die Motivation hierbei von Dr. Bardens: Das erkennende Gericht sollte die von mir beklagte und jedem interessierten Laien, bei bloßer Inaugenscheinnahme auffallende, extreme Unwissenschaftlichkeit und Inhaltsleere der sechs „Beweis“-Publikationen nicht überprüfen können.

 

Das Gericht der ersten Instanz, das LG Ravensburg verurteilte mich tatsächlich, ohne die Beweisdokumente in der Hand zu haben, um die es im Verfahren ging. Auf dieser Basis, die sechs Publikationen vorsätzlich nicht zur Kenntnis zu nehmen, konnte mich das Landgericht Ravensburg verurteilen. So konnte das Gericht entgegen meinen schriftlich vorgebrachten Tatsachenfeststellungen behaupten, dass diese sechs, für jeden interessierten Laien erkennbar extrem unwissenschaftlichen Publikationen, „wissenschaftlich“ seien, ohne dabei selbst unwahre Aussagen zu tätigen. Das überließ das Gericht dem von ihm bestellten Gut- achter, Prof. Podbielski. Dieses Team aus Gericht und Gutachter schrieben sich im internen E-Mail-Verkehr, der mir durch Zufall zur Kenntnis kam, völlig unüblich mit ihren Vornamen an.

Zu Ende meiner Berufungsverhandlung des OLGs Stuttgart am 16.2.2016 gab der Vorsitzende Richter Oleschkewitz dem Kläger Dr. Bardens noch eines mit auf den Weg: Das Gericht habe mit drei Richtern 3:0 gegen ihn entschieden. Dies ist ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte. Noch nie hat ein Gericht öffentlich dargetan, ob es 3:0, 0:3, 2:1 oder 1:2 entschieden hat. Diese Emotionalität des Richters wundert nicht, wenn man sich in die Thematik eingelesen hat und die Dimensionen der medizinischen Fehlentwicklungen gewahr wird. Es wundert aus biologischer Sicht nicht, dass dem Vorsitzeden Richter beim Verlesen des Urteils die Stimme versagte. Er ging „in Lösung.“

 

Der Kläger blieb uneinsichtig

Trotz dieses klaren Hinweises des Vorsitzenden Richters, den „eindeutigen“ Fall ruhen zu lassen, trotz der Offensichtlichkeit der Strategie des OLGs die Beteiligten zu schützen, nahm der Kläger nochmals Zehntausende Euro in die Hand und ließ in einer exklusiven Kanzlei prüfen, ob er das Urteil des OLGs Stuttgart durch den Bundesgerichtshof (BGH) kippen könnte.

Er riskierte dabei, wovon ihn der Vorsitzende Richter am OLG mit aller Kraft abzuhalten versuchte, dass die „Sünden“ der Richter vom Landgericht Ravensburg, des Gutachters, Prof. Podbielski und eventuell sogar die der Richter am OLG Stuttgart am BGH thematisiert werden. Dr. Bardens, weltweit der einzige Jungarzt mit eigenem Eintrag auf Wikipedia, kannte bei seinem Tun alle wissenschaftlichen Widerlegungen, die Widerlegungen durch die vier Gegen-Gutachten, die Widerlegung des Gutachters durch sich selbst, die Widerlegung der „Masern-Virus“-Behauptungen durch das RKI und die Widerlegung aller „Masern-Virus“-Behauptungen durch den zwingenden, jedermann einleuchtenden gene- tischen Gegenbeweis des fünften Gutachtens. Die „Gene“ des „Masern-Virus“ sind in Wirklichkeit die „Gene“ von ganz normalen, gesunden Zellen (siehe Beitrag hierzu in dieser Ausgabe).

 

Die Kanzlei nahm sein Geld gerne an, formulierte lustlos aber wortreich, unwahr und inhaltsleer, um den verlorenen „Wetten, dass es das Masern-Virus-nicht-gibt-Prozess“ am BGH wieder in Gang zu bringen. Der Kläger Dr. Bardens behauptete in seiner Beschwerde an den BGH, dass ich eine Gefahr für die Volksgesundheit sei, das OLG Stuttgart in der Verhandlung am 16.2.2016 seine Grundrechte verletzt habe und der Fall grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hätte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die unwahren Begründungen des Klägers am 1.12.2016 mit klaren Worten zurück. Der BGH begründete die Zurückweisung mit folgenden Worten:

„Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat am 1. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter, Prof. Dr. Büscher, die Richter, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 12. Zivilsenat – vom 16. Februar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).“³

Damit ist das Urteil des OLGs Stuttgart vom 16.2.2016 und dessen Aussagen seit 1.12.2016 rechtskräftig und fester Bestandteil der höchstrichterlich bestätigten, deutschen Rechtsprechung geworden.

 

Der wesentliche Inhalt des schriftlichen Urteils des OLG Stuttgart vom 16.2.2016

Unter der Absatznummer 122 des Urteils kommt das OLG mit der Aussage zum Schluss, dass meine Berufung Erfolg hat, weil „den Beweis der Existenz des Masern-Virus durch ‚eine wissenschaftliche Publikation‘ zu führen, durch den Kläger nicht erfüllt wurde.“ Das Gericht bezog sich dabei auf den gerichtlich bestellten Gutachter, Prof. Podbielski, der vor dem erkennenden Gericht der ersten Instanz schriftlich ausgesagt und mündlich zu Protokoll gegeben hat, dass keine der sechs von Dr. Bardens vorgelegten Publikationen einen Beweis für die Existenz des „Masern-Virus“ enthält.

Der Gutachter führt zur Beweisführung der Existenz des angenommenen „Masern-Virus“ auf Seite 27 seines Gutachtens vom 17.11.2014 aus:

„Dabei reicht allerdings nicht die Aussagekraft eines einzelnen der 6 Artikel,sondern es sind die Aussagen aus Kombinationen der 6 Artikel für die Beweisführung nötig.“4

Dass zur Beweisführung der behaupteten Existenz des Masern-Virus „die Aussagen aus Kombinationen der 6 Artikel für die Beweisführung nötig“sind, lehnt das OLG Stuttgart aus juristischen, logischen und wissenschaftlichen Gründen entschieden und einstimmig, 3:0, ab.

 

Das Konstrukt von Prof. Podbielski, aus sechs Nichtbeweisen einen wissenschaftlichen Beweis zu machen,dem das Landgericht Ravensburg folgte,lehnt das Berufungsgericht mit ausführlichen Begründungen in den Absätzen 82,85 und 86 des schriftlichen Urteils ab.5

Somit wurde gerichtlich festgestellt und ist jetzt deutsche Rechtsprechung,die nicht mehr angezweifelt werden kann, dass keine der sechs Publikationen einen Beweis für die Existenz des„Masern-Virus“ enthält.

 

Zwei alles entscheidende Dinge

Es ist seit 1.12.2016, dem Tag der Bestätigung des Masern-Virus-Prozess-Urteils des OLGs Stuttgart durch den BGH, deutsche Rechtsprechung, dass auch die erste Publikation im Masern-Virus-Prozess, die Publikation des Nobelpreisträgers, John Franklin Enders und seiner Kollegen aus dem Jahr 1954, keinen Beweis für die behauptete Existenz des vermuteten „Masern-Virus“ darstellt.

Was dieses Faktum so bedeutend macht, ist zum einen, 1. dass diese Publikation die einzige und exklusive Grundlage aller anderen ca. 30.000 „wissenschaftlichen“ Publikationen zum Thema „Masern-Virus“, „Ansteckung“ von Masern und „Schutzimpfung“ gegen Masern ist. Alle Aussagen zum „Masern-Virus“, zur Übertragbarkeit von Masern und zur Masern-Impfung basieren exklusiv und nur auf dieser Publikation. Da jetzt Rechtsprechung ist, dass dies

Publikation keinen Beweis für die behauptete Existenz des angenommenen Masern-Virus enthält,steht fest,dass allen 30.000 Fachpublikationen zu diesen Themen die Grundlage entzogen ist.

 

In dieser zentralen Publikation stellt Enders fest, dass Zellen im Reagenzglas mit oder ohne vermeintliche „Infektion“durch vermutete „Masern-Viren“im Speichel oder Blut von Erkrankten sterben. Er schlussfolgert in dieser Arbeit,dass das Sterben der Zellen entweder ein Beweis für die Anwesenheit und Vermehrung des vermuteten Masern-Virus oder für das Wirken unbekannter Faktoren oder für das Wirken unbekannter Viren in den Zellen selbst sein könnte. Enders gibt in dieser Arbeit auch zu,dass seine Versuche mit Zellen im Reagenzglas nichts mit den wirklichen Masern im Menschen zu tun haben könnten. 6

Ende des Jahres 1954 bekam Enders für solcherart Spekulationen den Nobelpreis für Medizin. Er und seine Kollegen vergaßen die eigenen Widerlegungen und den Zweifel – das Ende aller Wissenschaftlichkeit–und behaupteten,dass genau diese Prozedur aus dem Jahr 1954 das Masern-Virus vermehren würde und gleichzeitig Grundlage aller zukünftigen Impfstoffentwicklung sei. So ist es bis heute geblieben. Sein Protokoll aus dieser Publikation des Jahres 1954 wird bis heute angewandt, um das „Masern-Virus“ angeblich zu vermehren und die sterbenden Zellen als Impfstoff einzusetzen.

In Wirklichkeit haben Enders und seine Kollegen unter dem Einfluss des Nobelpreises übersehen, und in Folge alle Virologen bis heute, dass sie die Zellen ungewollt aushungern und vergiften, bevor überhaupt das eigentliche „Infektionsexperiment“ beginnt. Aus dem Gemisch sterbender Zellen wurden Zellbestandteile isoliert, niemals ein „Virus.“ Entsprechend einem ausgedachten Modell, wie ein Virus aussehen soll, wurden in einem jahrelangen Konsensfindungsprozess gedanklich–nichtfaktisch –die gefundenen Zellbestandteile dem Virusmodell zugeordnet. Diese „Viren“ tauchen in der Realität nirgendwo auf. Typische Zellbestandteile, z.B. die Haftfüßchen der Zellen, genannt Villi, wurden in Querschnittaufnahmen als „Viren“ fehlgedeutet.

 

Der Masern-Impfstoff, der angeblich aus abgeschwächten „lebenden Masern-Viren“ bestehen soll, besteht exklusiv aus verhungerten und vergifteten Zellen. Da Impfungen Reaktionen gegen die geimpften Eiweiße erzeugen sollen, ist geklärt, warum speziell die Masern-Impfung deutlich mehr Impfschäden in Form leichter bis schwerster allergischer Reaktionen hervorruft und – im best-möglich wissenschaftlich bewiesenen Sinne – auch Autismus.7

Kontrollversuche, mit denen leicht festgestellt wird, ob ein Virus oder Verhungern und Vergiften die Ursache des Zelltodes ist, führte Enders nicht durch. Sie werden von der „Wissenschaft“ bis heu- te nicht durchgeführt. Wir haben diese Kontroll- versuche im Rahmen des „Masern-Virus-Prozess“ durchgeführt. Die Ergebnisse beweisen, dass die Bedingungen, die Enders 1954 etablierte, Verhungern und Vergiften von Zellen, zum Sterben der Zellen führen ohne dass eine „Infektion“ stattgefunden hat. In der kommenden Ausgabe von WissenschafftPlus werden wir diese Kontrollversuche und die Ergebnisse dokumentieren.

2. und zum anderen, dass an der OLG/BGH-Rechtsprechung zum „Masern-Virus“ bedeutend ist, dass heute alle „krankmachenden Viren“ mit der durch Enders 1954 eingeführten Methode „nachgewiesen werden.“ Diese Methode, die Enders Mitte 1954 als mit „äußerster Vorsicht zu betrachtende“ Spekulation bezeichnete, wurde durch den Nobelpreis an Enders am 10.12.1954 zur „wissenschaftlichen Tatsache“ und zum Vorbild und Maßstab aller heutigen Nachweismethoden „krankmachender Viren.“

 

Das OLG Stuttgart hat am 16.2.2016 nicht nur zum „Masern-Virus“ Weltgeschichte geschrieben, sondern die „Wissenschaftlichkeit“ der Existenzbehauptungen aller „krankmachenden Viren“ und der Sinnhaftigkeit der „Schutz“-Impfungen widerlegt.

Ab Bekanntmachung der Rechtswirksamkeit des Stuttgarter OLG-Urteils vom 16.2.2016 durch den Bundesgerichtshof am 1.12.2016, sind alle „Masern-Impfungen“ und Zwangsmaßnahmen diesbezüglich widerrechtlich. Masern-Impfungen per se und alle diesbezüglichen restriktiven Maßnahmen sind ab dem 1.12.2016 verbotene, da nicht mehr zu rechtfertigende und strafrechtlich zu verfolgende Eingriffe in die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Leben, Bildung, Elternrecht und freie Berufswahl. In Bezug auf alle anderen „krankmachenden Viren“ und deren Impfungen, muss die Rechtswirksamkeit dieser Fakten mittels eines weiteren Beschlusses oder Urteils festgestellt werden.

 

Widerlegung des „Masern-Virus“ und Widerlegung der behaupteten Harmlosigkeit der Masern-Impfung durch Prof. Dr. Annette Mankertz vom Robert-Koch-Institut (RKI)

Das „Wetten, dass es das Masern-Virus-nicht-gibt- Preisausschreiben“8 erzielte schon im Jahr 2012 den gewünschten Erfolg. Im Preisausschreiben ist die alles entscheidende Tatsache benannt, die wir seit 1995 herausgearbeitet und in unseren Büchern und dem Magazin dokumentiert haben: Das RKI, die von der Bundesregierung eingesetzte oberste wissenschaftliche Autorität auf dem Gebiet der Infektionstheorien und des Impfens, und die obersten Bundes- und Landes-Gesundheitsbehörden tätigen alle Behauptungen zu Infektionen und Impfen ohne jegliche wissenschaftlich publizierte Grundlage.

Die durch das Preisausschreiben ausgelösten Anfragen und der Gang des Beschwerdeweges, der im Preisausschreiben ebenfalls dargestellt wurde, ergaben den gewünschten, vorhergesagten und schon früher mehrfach erbrachten Beweis. Die verantwortlichen Spitzenkräfte im Gesundheitswesen handeln in Bezug auf Infektionsbehauptungen und Impfen vorsätzlich und wider besseres Wissen. Frau Prof. Dr. Annette Mankertz, Leiterin des Nationalen Referenzinstituts am RKI, gestand infolge der Anfragen, auf das Masern-Virus bezogen, diese wesentliche, durch uns seit 1995 benannte und beklagte Tatsache ein: Das RKI hätte interne Studien zum „Masern-Virus“ angefertigt, wird diese aber, entgegen der eindeutigen Verpflichtung des RKIs, alle Untersuchungen zu veröffentlichen, nicht herausgeben.

 

Die Rechtsabteilung des RKIs, der damalige Leiter des RKIs, dessen Vorgesetzter im Bundesgesundheitsministerium,derBundesgesundheitsminister und der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weigerten sich trotz Beschwerde und Aufforderung verantwortlich zu handeln, dem Gesetz und Recht zu folgen und Sorge zu tragen, dass das RKI wissenschaftliche Untersuchungen tätigt und diese veröffentlicht.

Der Grund der Weigerung, Untersuchungen zum „Masern-Virus“ zu tätigen und zu veröffentlichen, wurde durch das Eingeständnis des RKIs vom 24.1.2012 klar. Dieses Dokument widerlegt die Existenzbehauptung des „Masern-Virus“ und die Behauptungen, dass die Masern-Impfung sicher und wirksam sei. Das RKI schreibt darin:

„Masernviren zeigen wie andere Paramyxovirenkeine präzise Größe,keinen präzisen Durchmesser: sie messen von 120–400 nm im Durchmesser und enthalten dann oftmals auch Ribosomen in ihrem Inneren.“9

„Ribosomen“sind die zelleigenen Fabriken, mit denen der Mensch, die Tiere und Pflanzen ihre Eiweiße herstellen.

Da das „Masern-Virus“ dadurch definiert ist, dass es keine „Ribosomen“ enthält, sind durch dieses Eingeständnis des RKIs alle Existenzbehauptungen zum Masern-Virus widerlegt! Noch mehr: Das RKI hat damit eingestanden, dass es statt mit „Masern-Viren“ mit ganz normalen Bestandteilen des Lebens und der Zellen arbeitet. Mehr noch, das RKI hat damit den Beweis dafür geliefert, warum speziell die Masern-Impfung, vor allen anderen Standardimpfungen, die höchste Rate an Impfschäden in Form von Allergien und Autoimmunreaktionen erzeugt.

Die in allen Impfstoffen enthaltenen Hilfssubstanzen (sog. Adjuvanzien, in Wirklichkeit potente Nervengifte) sollen Immunreaktionen gegen die behaupteten Viren anregen. In der Tat entwickelt der KörperImmunreaktionen, aber statt der behaupteten hilfreichen Reaktionen, allergische „Auto“-Immunreaktionen gegen sich selbst, weil mit einer Masern-Impfung typische körpereigene Eiweiße statt eines „fremden“ Körpers implantiert werden.

 

Das RKI blieb trotz dieser klaren Tatsache bis heute untätig, hat weder die Öffentlichkeit, noch die Fachöffentlichkeit darüber informiert. Das RKI hat damit seine gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, die Bevölkerung gesundheitlich zu schützen und Schaden von den Menschen fernzuhalten.

Das Landgericht Ravensburg und das Oberlandesgericht Stuttgart haben im„Masern-Virus-Prozess“ meine schriftlich und mündlich vorgetragenen Faktenbenennungen diesbezüglich ignoriert. Ebenso haben beide Gerichte meine schriftlichen Anträge, Frau Prof. Mankertz vom RKI als Zeugin zu laden, ignoriert, ohne schriftlich oder mündlich darauf einzugehen. Das wiegt schwer,da im Prozess durch das RKI bekannt wurde, dass Masern-Impfungen erkennbar die Gesundheit der Bevölkerung gefährden und infolge allein schon der Empfehlung zur Masern-Impfung wissenschaftlich und rechtlich unzulässig in das Grundrecht der Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2,Satz 2 des Grundgesetzes eingegriffen wird.

 

Das OLG behauptet in Bezug auf die „Ribosomen-im-Masern-Virus-Feststellung des RKIs“ unter Ziffer 117 des Urteils,

„dass angeblich (Hervorhebung durch mich) nicht aufgeklärt worden sei,ob beim RKI nicht Ribosomen im Innern der Masernviren gefunden worden seien und dies die Eigenschaft als Virus ausschließe.“

Das Gericht hofft ganz offensichtlich, dass die Leser dem Gericht glauben, dass das „Ribosomen-Argument“ durch das Gericht aufgeklärt und entkräftet wurde. In der Tat wurde diese Tatsachenbenennung des RKIs nicht aufgeklärt und nicht verfolgt. Der Beweis: Auch nach dem 16.2.2016 werden Masern-Impfungen „gegen“dutzende unterschiedliche Hauterkrankungen verimpft, die aber nur dann als Masern diagnostiziert werden, wenn der betroffene Mensch im „Masern-Virus-Test“ positiv reagiert. Je nachdem wie diese unterschiedlichen„Masern-Virus“-Testverfahren eingestellt sind, sind wenige, viele oder alle Menschen mit diesem Test „positiv“ – unabhängig davon, ob sie gesund oder krank sind. 10

Ein kleines Ziel haben wir erreicht: Durch die Klage des Arztes, Dr. med. Bardens und den dadurch gestarteten „Masern-Virus-Prozess“ wurden diese Tatsachen einer größeren Zahl von Bürgern und Verantwortungsträgern bekannt. Der Prozess erfuhr eine massive nationale und globale Berichterstattung. Wir sind sicher, dadurch ein weiteres Ziel erreicht zu ha- ben: Wir sind Dr. David Bardens dankbar, mit diesem gemeinsamen Erfolg die von der Politik geforderte Einführung der Impfpflicht für die besonders riskante Masern-Impfung verhindert zu haben.

 

Die Widerlegung der gesamten Virologie und des Gutachters Prof. Dr. Dr. Andreas Podbielski durch sich selbst

In Ziffer 117 seines Urteils vom 16.2.2016 benennt das OLG Stuttgart die Widerlegung der gesamten Virologie durch den Gutachter. Der Gutachter wird zitiert:

„Das begriffliche Verständnis des Virus sei nämlich durchaus im Fluss.“ 11

Wenn etwas im Fluss ist, ist es wissenschaftlich nicht definiert und darf in der Öffentlichkeit nicht als Tatsache behauptet werden. Ich habe schriftlich und in der öffentlichen Verhandlung am 16.2.2016 beantragt, dass, wenn etwas wissenschaftlich nicht definiert ist, es juristisch nicht definierbar ist und deswegen die Klage von Dr. Bardens abzuweisen ist. Das OLG ignorierte diesen Punkt, um die Beteiligten zu schützen.

 

Was Prof. Podbielski dabei verschwieg, ist die Tatsache, dass namhafte „Virologen“, wie in den Jahren 1951 und 1952, wieder dabei sind, die gesamte Virologie umzuwälzen und neu zu definieren. Sie haben erkannt, dass Strukturen, die als „Viren“ fehlgedeutet wurden, selbst leben und unsere Zellkerne daraus hervorgegangen sind. Sie setzen sich dafür ein, dass diese Strukturen neben den bisher entdeckten „Reichen“ des Lebens, den Urbakterien, den Bakterien und den echten Zellen, als viertes Reich des Lebens anerkannt und so bezeichnet werden. Als junger Student hatte ich das Glück, als erster eine solche harmlose Struktur aus dem Meer zu isolieren, vollständig zu charakterisieren und natürlich – nebst Kontrollversuchen – wissenschaftlich zu publizieren. 12

Was das OLG Stuttgart mit seinen Ausführungen in Ziffer 116 des Urteils vom 16.2.2016 ebenso zu kaschieren versuchte, wird im Nachfolgenden ausgeführt.

1997 wurde der bisher weltweit größte Wissenschaftsbetrug öffentlich. Alle Daten rund um die Behauptungen des „Hepatitis-B-Virus“ und einer Impfung gegen Krebs, an der hunderte und die prominentesten AIDS-, Gen-, Immun-, Infektions- und Krebs-Wissenschaftler beteiligt waren, waren nicht nur gefälscht, sondern frei erfunden. Dutzende Staatsanwälte, Parlamentarier und Politiker forderten daraufhin, Wissenschaftsbetrug strafbar zu machen. Taten sind nur dann strafbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat als Straftat definiert waren.

Die Deutsche Forschungsgesellschaft (DFG), ein Verein, der im Auftrag der Regierungen die Milliarden an Forschungsgeldern verteilt, forderte die Politik auf, den geplanten Straftatparagraphen „Wissenschaftsbetrug“ nicht einzuführen. Die DFG behauptete, dass die Wissenschaft sich nur selbst kontrollieren kann. Um die Politik zu überzeugen, dass sie die Wissenschaft nicht zu kontrollieren brauche, hat die DFG 1997 ein international besetztes Komitee berufen. Das Komitee hatte die Aufgabe, die schon immer geltenden Regeln wissenschaftlichen Arbeitens, die für alle wissenschaftlichen Disziplinen gleich sind, in Form eines verpflichten- den Regelwerks, als Verfassung der internationalen Wissenschaft, aufzuschreiben und international verpflichtend zu machen. Dies geschah dann auch.

 

In Deutschland sind seit 1998 alle Wissenschaftler und Institutionen, die staatliche Forschungsgelder erhalten, bei ihrer Arbeit und bei der Erstellung von Gutachten verpflichtet, dieses geniale, logische und einfache Regelwerk einzuhalten.

Zentral für jede neue eingeführte Methode, die wissenschaftliche Erkenntnisse erbringen soll, ist folgendes:

„Kontrollversuche mit ebenso vollständiger Offenlegung des Versuchsaufbaus sind zentraler Bestandteil der wissenschaftlichen Methodik, um angewandte Methoden zu verifizieren und Störfaktoren auszuschließen.“

Publikationen ohne dokumentierte Durchführung von Kontrollversuchen dürfen nicht als wissenschaftlich ausgegeben werden.14

Die alleinige und einzige Basis der gesamten Virologie seit 1953 ist die durch Prof. Enders 1954 veröffentlichte Vermutung, dass das Sterben von Zellen im Reagenz einen Beweis für das Wirken von Viren oder das von unbekannten Faktoren darstellen könnte. Nur durch den Nobelpreis Ende 1954 wurde aus diesen sich selbst widerlegenden Spekulationen eine wissenschaftliche Tatsache: „Es sind Viren, wenn Zellen sterben.“15 Da er keinerlei Kontrollversuche durch- führte, ist Enders und allen seinen Nachfolgern bis heute nicht aufgefallen, dass Verhungern und Vergiften die Ursache des Todes von Zellen im Reagenzglas ist und nicht vermutete Viren.

 

Der gerichtlich bestellte Gutachter, Prof. Podbielski, behauptet in seiner „ergänzenden Stellungnahme“ vom 3.3.2015, auf Seite 3, unter Punkt 6 zu den sechs Publikationen des Masern-Virus-Prozesses: „Die notwendigen Daten und Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte anstelle des Masernvirus sind in den Fachartikeln enthalten – siehe mein Gutachten.“16 Diese Aussage ist eine nachgewiesene Falschaussage mit weitreichenden Folgen.

Am 12.3.2015 gab er im Kreuzfeuer der Fragen der Beisitzerin und Berichterstatterin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ravensburg zu: „Ich kann jetzt nicht sagen, ob es einen Artikel gibt, der umfassend die gleichen Dinge darstellt wie die erwähnten Originalartikel, ohne deren methodische Schwächen aufzuweisen, also beispielsweise mit den in der Tat zu vermissenden Negativkontrollen.“17

Damit hat er seine schriftliche Aussage vom 3.3.2015 selbst widerlegt. Damit hat er alle seine Aussagen, dass die sechs vorgelegten Publikationen wissenschaftlich und im Masern-Virus-Prozess verwertbar sind und dass bewiesen sei, dass es ein Masern-Virus gibt etc. widerlegt.

 

Obwohl ich die Tatsache der fehlenden Kontrollversuche und die protokollierte Widerlegung des Gutachters durch sich selbst in der Berufung dargestellt und bewiesen habe, unterdrückte das Berufungsgericht diese Tatsache. Das Landgericht Ravensburg hatte mich verurteilt, indem es diese protokollierte Tatsachenbenennung des Fehlens aller Kontrollversuche bei Fällung des Stuhlurteils und in der schriftlichen Urteilsbegründung unterdrückte. Oder fällte Richter Matthias Schneider vom LG Ravensburg – unter Auslassung der gesetzlich vorgeschriebenen Schritte eines Verfahrens – das Stuhlurteil, weil durch die klaren Fragen seiner Beisitzerin Dr. Anna-Maria Brutscher sich der Gutachter, Prof. Podbielski, selbst widerlegte?

Das OLG Stuttgart schreibt in seinem Urteil unter Ziffer 116:

„Soweit der Beklagte dartut, dass das Urteil jedenfalls insoweit von falschen Voraussetzungen ausgehe, als der Sachverständige nicht ausgeführt habe, dass in den Publikationen Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte enthalten seien (S. 23 des Urteils unter b., Abs. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige geht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.03.2015, dort S. 3 (Bl. 134 d. A.) unter 6. gerade hierauf ein und legt dar, dass die notwendigen Daten und Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte anstelle des Maservirus in den Fachartikeln enthalten seien, wobei er auf sein Gutachten verweist.“18

Auch das OLG Stuttgart unterdrückt in seinem Urteil vom 16.2.2016 die am 12.3.2015 gerichtlich protokollierte Tatsache der Widerlegung des Gutachters durch sich selbst. Hiermit ist bewiesen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart das in der Berufung vorgetragene Fehlen jeglicher Kontrollversuche, die in der Berufung vorgetragenen Falschaussagen des gerichtlichen Gutachters und auch die am 12.3.2015 protokollierte Widerlegung des gerichtlichen Gutachters, Prof. Podbielski, durch sich selbst, unterdrückt, um den Gutachter zu schützen.

 

Wie sich das Oberlandesgericht Stuttgart erfolglos aus der Affäre zu ziehen versuchte

Das Oberlandesgericht Stuttgart schreibt in Zeile 121 des Masern-Virus-Urteils, zu den von mir in das Verfahren eingeführten Gutachten, dass diese im Urteil nicht berücksichtigt wurden, „weil nicht entscheidungserheblich.“19 Damit unterdrückte das Gericht die im Gutachten vom 10.2.2016 vorgebrachte Tatsache, dass genetische Sequenzvergleiche eindeutig alle Existenzbehauptungen des Masern-Virus widerlegt haben (siehe den Beitrag hierzu in dieser Ausgabe von WissenschafftPlus Nr. 2/2017).

Beim Impfen handelt es sich aber juristisch um einen „tatsächlich vorliegenden, strafbaren Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, der nur durch eine dokumentierte, rechtswirksame Einwilligung des Impflings oder des Sorgeberechtigten straffrei wird. Weil das OLG Stuttgart zur Kenntnis von Tatsachen kam, die die Rechtswirksamkeit von Impfungen fundamental widerlegen, ist der hier geschilderte Versuch des OLGs, sich aus der „Affäre zu ziehen“, nicht zu rechtfertigen.

Alle Bürger sind aufgerufen und besonders Staatsdiener sind verpflichtet, eigenständig tätig zu werden und die zuständigen Sicherheits- und Strafverfolgungs-Behörden einzuschalten, wenn ungerechtfertigt und ohne hierzu gesetzlich legitimiert zu sein, in die höchsten Verfassungsgüter eingegriffen wird. Richter sind hiervon nicht aus- genommen. Dass der Vorsitzende Richter am OLG dabei bestens über alle entscheidenden Details und die Bedeutung der Wissenschaft und Wissenschaftlichkeit informiert ist, hat er in meiner Befragung während der öffentlichen Verhandlung am 16.2.2016 hinreichend bewiesen.

 

Prominente Nachahmer, schlechter Verlierer

Der bekannte Schauspieler Robert De Niro und der Neffe des früheren US-Präsidenten Kennedy, Robert F. Kennedy jr., haben ebenso ein Preisgeld von 100.000 $ für einen wissenschaftlichen Beweis in Bezug auf das Impfen ausgesetzt. Sie geben sie demjenigen, der ihnen eine wissenschaftliche Publikation vorlegt, in der die Harmlosigkeit von Quecksilber in den Impfstoffen bewiesen ist. Beide gehen davon aus, dass Impfungen besonders deswegen schädlich sind, weil extrem giftige Substanzen darin enthalten sind. Der Sohn von Robert De Niro wurde im Moment der Impfung autistisch. Damit ist aus biologischer Sicht bewiesen, dass Impfungen Autismus auslösen können.20

Als schlechter Verlierer stellte sich der Kläger, der Homburger Arzt Dr. med. Bardens, heraus, der mittlerweile in Schweden arbeitet. Als Erklärung, dass er den durch ihn angestrengten Prozess am Oberlandesgericht Stuttgart und am Bundesgerichtshof in Karlsruhe verloren hat, hat er in den Medien eine von ihm frei erfundene Erklärung vorgetragen. Er behauptet, dass er aufgrund eines formalen Fehlers verloren hätte. Dr. Bardens behauptet, dass er verloren hat, weil er statt einer Publikation sechs Publikationen vorlegte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stuttgart und in der schriftlichen Urteilsbegründung ist nichts dergleichen zu finden. Im Gegen- teil. Dr. Bardens hat den Prozess verloren, weil der gerichtlich beauftragte Gutachter feststellte, dass keine der sechs vorgelegten Publikationen einen Beweis für die Existenz eines Virus enthält. Das war auch die einzige wahre Aussage des Gutachters, Prof. Podbielski. Die Argumentation von Prof. Podbielski, „es sind die Aussagen von Kombinationen der 6 Publikationen für die Beweisführung [des Masern-Virus] nötig“, hat das OLG Stuttgart, wie oben dokumentiert, ausdrücklich zurückgewiesen.

Bitte lesen Sie für zusätzliche Informationen den in dieser Ausgabe abgedruckten E-Mail-Newsletter vom 17.1.2017.

 

 

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WISSENSCHAFFTPLUS – Das Magazin 2/2017 Artikel zum Download: goVIRUSgo

 

1 Siehe: Die Berufungsschrift vom 7.7.2015 wurde in den Ausgaben Nr. 5 und 6/2015 des Magazins WissenschafftPlus veröffentlicht. Meine Stellungnahme an das Oberlandesge- richt Stuttgart vom 10.12.2015, die Bestandteil der Berufung ist, wurde in fünf Folgen in den Ausgaben Nr. 1/2016 bis Nr. 5/2016 des Magazins WissenschafftPlus veröffentlicht. Das Gutachten eines Professors vom 10.12.2015 aus dem Fach- gebiet der Virologie, wurde in den Ausgaben Nr. 6/2016 und Nr. 1/2017 des Magazins WissenschafftPlus veröffentlicht. Zu bestellen im Shop von www.food-or.de oder unter dem Link http://www.food-or.de/shop/c/de/abonnement

2 Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.2.2016, Ak- tenzeichen: 12 U 63/15, siehe: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/ laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Ge- richtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=46bf3d- b2df690aba6e4874acafaf45b6&nr=20705&pos=0&anz=1
3 Dieser Beschluss des BGH, Aktenzeichen: I ZR 62/16, ist auf unserer Homepage www.wissenschafftplus.de unter „Aktuelles“ und „Masern-Virus-Prozess“ zu finden.
4 Das Gutachten von Prof. Podbielski vom 17.11.2014 ist auf unserer Internetseite www.wissenschafftPlus.de un- ter „Aktuelles“ und „Masern-Virus-Prozess“ im Eintrag vom 26.3.2015 oder unter dem Link http://www.wissen- schafftplus.de/blog/de zu finden.

5 Siehe 2.
6 Siehe: Enders JF, Peebles TC. Propagation in tissue cul- tures of cytopathogenic agents from patients with measles. Proc Soc Exp Biol Med. 1954 Jun;86(2):277–286.
Dieser Artikel ist, wie alle sechs Publikationen des „Ma- sern-Virus-Prozess“ auch auf dem Internet zu finden: htt- ps://archive.org/details/EndersPeebles1954
7 Siehe die Ausführungen zu Autismus und Impfschäden im Magazin WissenschafftPlus Nr. 3/2016 zu bestellen im Shop www.food-or.de oder unter dem Link http://www. food-or.de/shop/c/de/abonnement
8 Siehe: „Wetten, dass es das behauptete Masern-Virus nicht gibt!“ im Magazin WissenschafftPlus Nr. 3+4/2014. Dieser Artikel ist auch frei im Internet auf unserer Home- page www.wissenschafftPlus.de unter „Aktuelles“ und „Masern-Virus-Prozess“ im Eintrag vom 14.9.2014 oder unter dem LInk http://www.wissenschafftplus.de/uploads/ article/Masern_Prozess.pdf zufinden.
9 Siehe: Schreiben vom RKI vom 24.1.2012, das zu meiner Verteidigung in dem Masern-Virus-Prozess vorgebracht und durch das Landgericht Ravensburg durch Verlesen in das Verfahren eingebracht wurde. Beide Gerichte, das Landgericht Ravensburg und das Oberlandesgericht igno- rieren in den Urteilen den Inhalt des Schreibens, obwohl es grundlegende und eigeständig durchzuführende Aufgabe eines jeden Staatsdieners ist, Gefahren für Leib und Leben aller Bürger durch AKTIV-werden abzuwehren. Das Schrei- ben ist auf unserer Internetseite www.wissenschafftPlus. de unter „Aktuelles“ und „Masern-Virus-Prozess“ im Eintrag vom 26.3.2015 oder unter dem Link http://www. wissenschafftplus.de/uploads/article/RKI_und_Riboso- men_vom_24-1-2012.pdf zu finden.
10 Wir bereiten gerade die Versuche vor, mit denen prak- tisch bewiesen werden wird, dass die vom Robert Koch-Ins- titut (RKI) zur Zeit verwendeten „Masern-Virus-Testverfah- ren“ so eingestellt sind, dass nicht nur kranke Menschen, sondern auch gesunde Menschen „Masern-Virus-positiv“ getestet werden. Entweder alle zu 20% positiv (ohne Ma- sern-Epidemie) oder zu 80% positiv (bei einer durch das RKI behaupteten Masern-Epidemie).
11 Siehe 2.
12 Siehe Artikel „Riesenviren und die Entstehung des Le- bens“ im Magazin WissenschafftPlus Nr. 1/2014. Zu bestel- len im Shop www.food-or.de oder unter dem Link http:// www.food-or.de/shop/c/de/abonnement
13 Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Friedhelm_Herr- mann
14 Siehe: Seite 3-6 meiner Stellungnahme vom 2.2.2015 zum gerichtlichen Gutachten von Prof. Podbielski. Zu finden unter „Aktuelles“ und „Masern-Virus-Prozess“ im Eintrag vom 26.3.2015 oder unter dem Link http://www.wissen- schafftplus.de/uploads/article/Stellungnahme_zum_Gut- achten_von_Prof_Podbielski_2-2-2015.pdf
15 Siehe Ausführungen hierzu im Magazin Wissen- schafftPlus Nr. 2/2016 zu bestellen
16 Siehe „Ergänzende Stellungnahme von Prof. Podbielski vom 3.3.2015. Zu finden unter „Aktuelles“ und „Masern-Virus-Prozess“ im Eintrag vom 14.10.2015 oder unter dem Link http://www.wissenschafftplus.de/uploads/article/ Schreiben_von_Prof_Podbielski_3-3-2015.pdf
17 Siehe Seite 7, oben, des Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg. Zu finden unter „Aktuelles“ und „Masern-Virus-Prozess“ im Eintrag vom 16.9.2015 oder unter dem Link http://www.wissenschafftplus.de/uploads/ article/Protokoll_13_4_20150001.pdf
18 Siehe 2.
19 Siehe 2.
20 Siehe 7.