Für einen solchen ... Fall ... hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, auch die von der überwiegenden Zahl der Ärzte und Krankenanstalten geübte Behandlung könne nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt bezeichnet werden, weil die Ursache dieser Krankheit noch immer nicht erforscht sei und jede Art der Behandlung deshalb zwangsläufig experimentellen Charakter habe, ohne dass der Nachweis medizinischer Richtigkeit geführt werden könne ....
Die Fallgruppe der unheilbaren Krankheiten, bei denen es keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode gibt, ist auch nicht so gering, dass sie ... vernachlässigt werden könnte. Das machen Krankheiten wie die erwähnte Multiple Sklerose, AIDS ... weite Bereiche von Krebs ... , aber auch weniger bekannte Krankheiten wie z.B. colon irritable ...
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In einem Schriftwechsel, der sich über 17 Monate hinzog, hat der Präsident des ZDN, Dr. med. Klaus Peter Schlebusch, versucht, bei der Bundesärztekammer in Erfahrung zu bringen, wer für die Beurteilung, ob eine Heilmethode "wissenschaftlich allgemein anerkannt" ist, zuständig ist. Der Briefwechsel dokumentiert nicht nur, dass für die Verleihung des Prädikats "wissenschaftlich anerkannt" offenbar niemand zuständig ist, sondern er dokumentiert auch eine unerträgliche Arroganz der Herren Professoren, die auf Kosten der Ärzte-Kollegen leben und höchst angewidert mit denen korrespondieren, die sie bezahlen. Der grösste Skandal aber ist, dass niemand für den Begriff "wissenschaftlich anerkannt" zuständig ist, es sich also offensichtlich um eine völlig wertlose Worthülse handelt, die damit auch juristisch keinerlei Bedeutung hat.
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Die Hinweise der Krankenkassen, Therapiemethoden deshalb nicht als erstattungsfähig anzusehen, weil sie "wissenschaftlich nicht anerkannt" sind, entbehren jeder sachlichen, fachlichen und juristischen Grundlage. Es gibt keine Institution, die sich für die Vergabe eines solchen Prädikats (positiv oder negativ) für zuständig hält.
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Der Begriff "wissenschaftlich anerkannt", eigentlich zum Schutz vor Missbrauch durch Quacksalber geschaffen, ist nicht nur unklar, sondern wird selber missbräuchlich verwendet. Dass dabei nicht wissenschaftliche Überlegungen massgebend sind, sondern vor allem Machtinteressen, vermutet auch der Herdecker Dozent Gerhard Kienle: "Die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit von Argumenten und Formulierungen der Privatkrankenkassen lässt auf eine Verabredung schliessen. Hier müsste überprüft werden, ob nicht ein unerlaubtes Kartell vorliegt."
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Es ist nicht entscheidend, ob die Behandlung nützt
Der Beitrag ('Bleib gesund' Nr. 12/1983, H.J.) beginnt mit der Feststellung einer allgemein bekannten Tatsache, nämlich, dass es für die Leistungspflicht der Krankenkassen völlig unerheblich ist, ob eine Behandlung etwas nützt oder nicht (oder gar schadet); das wichtigste Kriterium für die Kassen ist die 'wissenschaftliche Anerkennung' eines Medikaments oder einer Behandlungsmethode. Und dies, so bemerkt H.J., obwohl "es sich dabei im Grunde um einen recht nebulosen Begriff handelt, der nirgends definiert ist." - Es heisst dann weiter: "Eine grosse deutsche Krankenkasse hatte sich geweigert, einem an multipler Sklerose erkrankten Patienten die Kosten seiner Behandlung zu vergüten, die in einer Klinik durchgeführt worden war, wo auch mit 'wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten' Methoden gute Resultate erzielt werden."
Der Patient habe jedoch über die erforderliche Energie verfügt, um den Rechtsweg zu beschreiten. "Nachdem ihm in der Folge durch die unteren Instanzen die Kostenerstattung zugesprochen worden war, glaubte die Kasse, die Sache vor den Bundesgerichtshof ziehen zu müssen. Sie argumentierte damit, dass es sich bei allen 'wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten' Methoden um 'experimentelle Forschung und Therapie' handle, also um eine Art Versuche am Menschen, die demgemäss nicht der Kassenpflichtleistung unterstünden."
Was heisst 'wissenschaftlich anerkannt'?
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist der Begriff der 'wissenschaftlichen Anerkennung' im Grunde nichts anderes als die gerade geltende Auffassung jener Fachleute, "die gerade das Sagen haben". Juristisch gesehen sie dies aber für die Beurteilung einer Behandlungsmethode von untergeordneter Bedeutung. Viel wesentlicher sei die Sachlage, "und die präsentierte sich im vorliegenden Fall doch so, dass die Ursachen der MS nicht erforscht und die 'überwiegend angewandte' Behandlungsmethode erfolglos sei.
Daraus folgerte das Gericht, dass auch diese Behandlungsweise nicht als 'wissenschaftlich anerkannt' betrachtet werden dürfe, denn der Nachweis der medizinischen 'Richtigkeit' der offiziellen Behandlungsweise sei ja nicht zu erbringen. Aus diesem Grunde habe jede Art der Behandlung lediglich experimentellen Charakter, und in der alternativen Behandlungsmethode liege zumindest kein grösseres Risiko für den Patienten als in der schulmedizinisch anerkannten."
H.J. bemerkt des weiteren, dass es in der Medizin eine Reihe von Leiden gebe, die völlig unzureichend oder gar nicht erforscht sind, wie Krebs, Rheuma, Bluthochdruck, Herzinfarkte usw. - "Nach dem vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofes haben demgemäss auch alle diesbezüglichen Behandlungsmethoden ebenfalls nur 'experimentellen Charakter'. Sie sind zwar zum Teil 'wissenschaftlich anerkannt', aber durchaus nicht gesichert. Wie die Wissenschaft damit fertig wird, ist uns schleierhaft."
Der Alleinvertretungsanspruch der Schulmedizin wankt
Auf jeden Fall sei der Alleinvertretungsanspruch der Schulmedizin gegenüber anderen medizinischen Methoden dank dieses BGH-Urteils "arg ins Wanken geraten", doch sei dies vielleicht gar nicht so übel. "Denn wir dürfen die Tatsache nicht übersehen, dass es auf dieser Welt höchst selten das wissenschaftliche Establishment ist, das echte Fortschritte bringen kann, da es sich seiner Natur gemäss stets stockkonservativ gebärdet." Deshalb seien es zumeist die von ihm angefeindeten und verlachten 'Aussenseiter', die entscheidende neue Erkenntnisse brächten. Das gelte ganz besonders in der Medizin.
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"Wissenschaftlich anerkannt" heisst: Wir haben auch dann recht, wenn wir unrecht haben!