Freitag 13, Februar 2015
Konstruierte Gegensätze
Zuwanderungsbeschränkung und bilaterale Verträge
Wie auch schon im Abstimmungskampf zur Masseneinwanderungs-Initiative schüren die Gegner und die meisten Medien nun auch nach Bekanntgabe der Umsetzungsvorschläge des Bundesrates Ängste: Sie warnen vor dem Ende der «bilateralen Verträge» mit der EU, sollte die Initiative wortgetreu umgesetzt werden. Diese Befürchtungen sind haltlose Panikmache, um den Volksentscheid rückgängig zu machen.
Der aktuelle Freitags-Kommentar der «Schweizerzeit» vom 13. Februar 2015,
von Olivier Kessler, stv. Chefredaktor «Schweizerzeit»
Der nun intensiv beschworene Widerspruch zwischen der vom Volk angenommenen Masseneinwanderungs-Initiative und «den bilateralen Verträgen» hat wenig mit der Realität zu tun. Vielmehr dient dies der Mystifizierung und Überhöhung der «Bilateralen» - in der Hoffnung, damit den Volksentscheid vom 9. Februar 2014 rückgängig zu machen.
Wahrheiten und Unwahrheiten
Was richtig ist: Das Personenfreizügigkeitsabkommen ist Bestandseil der «Bilateralen I», eines Vertragspakets, welches neben der Personenfreizügigkeit noch sechs weitere sektorielle Abkommen umfasst. Es geht um technische Handelshemmnisse, öffentliche Aufträge, Landwirtschaft, Landverkehr, Luftverkehr und Forschung. Was ebenfalls richtig ist: Diese sieben Abkommen sind durch eine sogenannte Guillotine-Klausel miteinander verbunden. Wird also eines dieser Abkommen gekündet, fallen automatisch alle anderen Verträge der Bilateralen I dahin – was wiederum nicht heisst, dass eine Neuverhandlung dieser Verträge danach ausgeschlossen wäre.
Was hingegen nicht richtig ist und in den Medien kontinuierlich – ob bewusst oder aus Unkenntnis – falsch dargestellt wird: Kündigt die Schweiz das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU, fallen nicht automatisch alle bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU dahin. Das betroffene Vertragspaket «Bilaterale I» umfasst gerade einmal sieben Abkommen. Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU sind allerdings viel umfangreicher, als man gemeinhin darzustellen versucht. Von einer Kündigung der Personenfreizügigkeit nicht tangiert sind beispielsweise die folgenden bilateralen Verträge: Das Freihandelsabkommen von 1972, das Versicherungsabkommen von 1993, das Abkommen von Dublin und Schengen, das Betrugsbekämpfungsabkommen wie auch das Zinsbesteuerungsabkommen. Es kann also keine Rede sein vom «Ende der bilateralen Beziehungen».
Ende der Bilateralen I – eine Katastrophe?
Die Schweizer Stimmbevölkerung hatte sich dazu entschieden, die Zuwanderung zu begrenzen. Deshalb kommt sie wahrscheinlich nicht darum herum, das Personenfreizügigkeitsabkommen zu kündigen, wenn die Zuwanderung wieder eigenständig gesteuert werden soll. Damit würden die «Bilateralen I» dahinfallen. Wäre das für die Schweiz tatsächlich eine Katastrophe, wie uns das die Medien fortlaufend weismachen wollen? Ist dieses Vertragspaket für die Schweiz tatsächlich unverzichtbar? Droht uns bei einer Aufkündigung dieser Verträge der wirtschaftliche Absturz? Schauen wir uns die sieben betroffenen Abkommen doch etwas genauer an.
- Personenfreizügigkeitsabkommen
Die Meinungen über die Notwendigkeit des Personenfreizügigkeitsabkommens gehen auseinander. Jedoch ist es unredlich zu behaupten, der freie Personenverkehr hätte im Vergleich zum Kontingentsystem Bürokratie abgebaut. Zwar gestaltete sich die Besetzung von Stellen durch Personen aus dem EU-Raum für Unternehmer etwas einfacher. Im Gegenzug wurde dadurch der staatlichen Einmischung ins wirtschaftliche Geschehen Tür und Tor geöffnet. Unter dem Deckmäntelchen der „flankierenden Massnahmen“ wurde der liberale Arbeitsmarkt der Schweiz zunehmend ausgehöhlt. Gesamtarbeitsverträge konnten leichter allgemein verbindlich erklärt werden und Mindestgarantien betreffend Lohn- und Arbeitsbedingungen (z.B. Mindestlöhne) wurden von einer Quasi-Lohnpolizei kontrolliert und durchgesetzt. Diese Praktiken müssen nun natürlich nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative überprüft werden.
Das Hauptargument des Bundesrates war, die Schweiz sei auf das Personenfreizügigkeitsabkommen angewiesen, um die nötigen Fachkräfte rekrutieren zu können. Das ist jedoch Unsinn. Um diejenigen Arbeitskräfte einwandern zu lassen, die die Wirtschaft braucht, ist kein internationales Abkommen vonnöten. Dies kann die Schweiz auch unilateral regeln, indem sie sagt, wer einwandern darf und wer nicht.
- Technische Handelshemmnisse und Konformität
Der Vertrag über technische Handelshemmnisse bezweckt die Erleichterung im grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Produkten. Technische Standards sollen angeglichen und damit Import- und Exporthürden abgebaut werden. Schweizer Güter, die in der EU zugelassen werden, sollen demzufolge auch in der Schweiz zugelassen werden. Die Exportindustrie kann nach Schätzungen des Bundesrates so jährlich 200 bis 500 Mio. Franken einsparen.
Die Schweiz hat ihre Vorschriften seit 1992 weitestgehend denjenigen der EU angepasst. Aus diesem Grund wäre für den Abbau der technischen Handelshemmnisse kein bilateraler Vertrag notwendig gewesen. Die Schweiz hätte die Gesetzgebung gerade so gut unilateral anpassen können. Vom heutigen Abkommen profitiert primär die EU, weil sie damit einen privilegierten Zugang zum Schweizer Markt erhält. Sollte dieses Abkommen einmal gekündigt werden, träten an ihrer Stelle WTO-Regeln, die im Prinzip mit jenen des bilateralen Vertrags identisch sind.
- Öffentliches Beschaffungswesen
Das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen legt Kriterien fest, gemäss denen gewisse Beschaffungen international öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Auch der Inhalt dieses Abkommens wird bereits weltweit durch ein WTO-Übereinkommen grösstenteils abgedeckt – mit dem Unterschied, dass gemäss dem bilateralen Abkommen neben dem Bund und den Kantonen auch Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen ihre Aufträge ausschreiben müssen. Das hohe Preisniveau der Schweiz ist dafür verantwortlich, dass viele ausländische Firmen durch Unterbieten in der Schweiz zu Aufträgen gekommen sind, während nur wenige Schweizer Unternehmen europäische Aufträge an Land ziehen konnten.
- Forschungsabkommen
Die Schweiz ist unbestrittenermassen ein exzellenter Wissens-, Forschungs- und Innovationsplatz. Der Forschungsplatz EU profitiert deshalb durch eine enge Kooperation von der Ausstrahlung der Schweizer Forschung. Bereits in den ersten Jahren der Nachkriegszeit begann die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Wissenschaft zwischen der Schweiz und den europäischen Staaten. Über Jahrzehnte hinweg entstanden Vertragswerke, Strukturen und Kooperationen. Den Status als faktisch assoziierter Staat hätte die Schweiz auch ohne die Bilateralen I erhalten. Die Freiheit des wissenschaftlichen Austausches und der Forschungskooperation stellt im Zeitalter der «open innovation» ein weltweit anerkanntes Prinzip dar. Die internationale Science Community würde deshalb eine Diskriminierung der Schweiz durch die EU nicht akzeptieren bzw. ihr weltweit Alternativen zur Forschungszusammenarbeit ermöglichen.
- Landwirtschaftsabkommen
Das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert den gegenseitigen Handel mit Agrarprodukten durch den Abbau tarifärer (Importkontingente und Zollabbau) sowie technischer Handelshemmnisse (unterschiedliche Produktevorschriften und Zulassungsbestimmungen). Dabei ging es insbesondere um die vollständige Liberalisierung des Käsehandels. Das Abkommen ist primär im Interesse der billiger produzierenden EU-Betriebe und der auf tiefe Preise ausgerichtete Konsumenten in der Schweiz. Das Interesse an diesem Abkommen kam von der EU aus, weshalb bei einer Kündigung der Bilateralen I bestimmt innert Kürze eine Ersatzlösung gefunden werden dürfte.
- Landverkehrsabkommen
Ziel des Landesverkehrsabkommens, das auf Verlangen der EU in das bilaterale Paket aufgenommen wurde, war eine koordinierte Verkehrspolitik zwischen der EU und der Schweiz. Die EU wollte um jeden Preis verhindern, dass die Schweiz grossräumig umfahren werden muss. EU-Mitglied Österreich hätte andernfalls die Hauptlast des Alpenverkehrs zu tragen. Die Schweiz erhöhte mit diesem Abkommen die Gewichtslimite für Lastwagen von 28 auf 40 Tonnen. Mit der Verlagerung auf die Schiene wollte man zudem dem Umweltschutz gerecht werden.
Generell büsst die Schweiz mit dem Abschluss des Landesverkehrsabkommens die Möglichkeit ein, finanziell vom Alpentransit zu profitieren. Statt Jahr für Jahr gewaltige Summen an Transitgebühren zu verdienen, nahm die Schweiz Verpflichtungen in Milliardenhöhe auf sich. Sie verpflichtete sich, zwei NEAT-Achsen zu bauen und für Dutzende von Milliarden Franken Strassen und Brücken, die für 28 Tonnen konstruiert worden waren, auf 40 Tonnen umzurüsten. Zusätzlich wurden dem Schweizer Steuerzahler hohe Millionen-Beträge aufgebürdet, um die Verlagerung auf die Schiene voranzutreiben. Somit ist klar: Die EU ist einseitige Profiteurin dieses Abkommens.
- Luftverkehrsabkommen
Die treibende Kraft hinter dem Luftverkehrsabkommen war die Swissair. Mit dem Vertrag sicherte sich die Schweiz zwar den Zugang der schweizerischen Fluggesellschaften zum europäischen Luftverkehrsmarkt. Diktiert wurden die Bedingungen von da an aber von der EU. Die Schweiz unterwarf sich mit diesem Abkommen künftigem EU-Recht und der EU-Gerichtsbarkeit. Wie die Praxis zeigt, haben vor allem kleinere Flugplätze Probleme mit den EU-Regulierungen. Sie beklagten sich über verschiedenste Formen massiver Überregulierungen und über das Fehlen von Augenmass. Vom Abkommen profitieren konnte paradoxerweise nicht die Swissair, sondern eine der grossen EU-Fluglinien: die Lufthansa. Neben Frankfurt und München baute die Fluggesellschaft Zürich zu einem ihrer drei wichtigsten Flughäfen auf. Da es nach dem Ende der Swissair und der Crossair gar keine nennenswerte Schweizer Fluggesellschaft mehr gibt, ist die Schweiz von einer Kündigung entsprechend wenig betroffen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird im Falle einer Kündigung sofort gegenseitig vereinbart, dass der Flugverkehr aufrechterhalten bleibt.
Fazit: Masslos überbewertete «Bilaterale I»
Erstens sind die allermeisten Abkommen der Bilateralen I im deutlichen Interesse der EU. Die Wahrscheinlichkeit von Neuverhandlungen nach dem Fall der Guillotine ist sehr gross. Zweitens decken Vertragswerke ausserhalb der Bilateralen I (beispielsweise das WTO-Recht) bereits einen wesentlichen Teil der Abmachungen ab. Der Schaden bei einem Wegfall dieser Verträge wäre verschwindend klein. Drittens sind viele der bilateralen Abkommen überflüssig, da deren Sachverhalte auch unilateral geregelt werden könnten. Die «Bilateralen I» sind masslos überbewertet und werden zu Unrecht als Drohkulisse heraufbeschworen, um die Stimmbevölkerung einzuschüchtern, respektive sie wieder von dem am 9. Februar 2014 eingeschlagenen Weg abzubringen.
Eines ist klar: Der Wohlstand der Schweiz steht und fällt nicht mit den Bilateralen I. Allerdings wird das soziale Gefüge des Landes durch die fortlaufende Masseneinwanderung arg auf die Probe gestellt. Der Bundesrat wäre gut beraten, wenn er endlich den Volkswillen umsetzen und in Zukunft auf seine antidemokratischen Spielchen verzichten würde.
Symbolbild von (C) Zerbor